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SATZUNG DER BETRIEBSSPORTGEMEINSCHAFT
POLIZEI BONN 1980 (BSG POB 80)
§ 1 NAME DES VEREINES
Der Verein trägt den Namen : BETRIEBSSPORTGEMEINSCHAFT POLIZEI BONN, im Nachfolgenden kurz BSG POB 80 genannt.
§ 2 SITZ DES VEREINES / GERICHTSSTAND
Der Vereinssitz und Gerichtsstand ist Bonn.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Die BSG POB 80 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 52 der Abgabenordnung. Sie wird den Betriebssport als Breiten - und Ausgleichssport fördern.
(2) Die BSG POB 80 ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 REGISTER
(1) Die BSG POB 80 ist Mitglied des Betriebsportkreisverbandes Bonn e.V.
(2) Die BSG POB 80 wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 5 GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION
(1) Im Falle einer Auflösung der BSG POB 80 soll das Vereinsvermögen dem Sozialwerk der Polizei Bonn zufließen.
(2) Das Vermögen darf den Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.
§ 6 VEREINSORGANE
Organe der BSG POB 80 sind die jährliche Mitgliederversammlung, die außerordentliche Mitgliederversammlung, die Spartenleiter und der Vorstand.
§ 7 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch die Mitglieder beantragt und einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der eingetragenen Mitglieder den Antrag spätestens 14 Tage vor dem benannten Termin schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Mitglieder, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, müssen in der Eingabe namentlich genannt sein und diese unterschreiben.
(2) Der Vorstand kann nur einstimmig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich benachrichtigt werden. In diesem Schreiben müssen alle im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder unterschreiben.
(3) In allen Anträgen zur Einberufungen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen die jeweiligen Gründe aufgeführt sein.
§ 8 BEITRAG / BEITRAGSVERWALTUNG
(1) Es wird für jedes Mitglied ein monatlicher Beitrag erhoben, den jeweils die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Beiträge sind jährlich, zu Jahresbeginn zu entrichten. Hierbei sollte eine Einzugsermächtigung dem Vorstand vorgelegt werden.
(3) Die Beiträge werden durch den Kassierer oder einem anderem Vorstandsmitglied vertretungsweise verwaltet.
(4) Die Kasse und der Kassenbericht sind jederzeit vom Kassenprüfer und seinem Stellvertreter zu prüfen und einzusehen.
§ 9 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der BSG POB 80 kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Eine Zugehörigkeit zur Polizei ist nicht erforderlich.
(3) Ein Mitglied muss nicht aktiv sein.
(4) Die Mitgliedschaft ist zunächst auf 6 Monate beschränkt. Danach entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme.
§ 10 SATZUNG
(1) Jedem Mitglied ist bei Eintritt in die BSG POB 80 eine Satzung auszuhändigen.
(2) Die Satzung wird von jedem Mitglied als verbindlich anerkannt.
§ 11 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Versetzung aus dem Bereich des PP Bonn (wenn das Mitglied den Austritt wünscht) oder Tod.
(2) Eine Abmeldung ist schriftlich vier Wochen vor Quartalsende dem Vorstand vorzulegen. Eine Einhaltung der Frist ist bei einer Versetzung nicht erforderlich.
(3) Es kann nur zum Ende eines Quartals ausgetreten werden. Dies gilt nicht bei Versetzungen.
(4) Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und wegen groben Verstößen gegen die Interessen des Vereines erfolgen. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
§ 12 VERSICHERUNG
(1) Die Mitglieder der BSG POB 80 sind bei der Sporthilfe e.V. in Duisburg versichert.
(2) Polizeibeamten des Landes NW wird der Sport innerhalb der BSG POB 80 als Dienstsport anerkannt. Der Vorstand beantragt die Anerkennung beim zuständigen Sachgebiet.
§ 13 ERFASSUNG
Alle Mitglieder werden namentlich erfasst.
§ 14 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
a) Die Überprüfung des Geschäftsberichtes;
b) die Überprüfung des Kassenberichtes und der Kasse;
c) Wahl oder Bestätigung des Vorstandes;
d) Wahl des Kassenprüfers und dessen Vertreter;
e) Änderung der Satzung;
f) Festsetzung des Beitrages;
g) die Auflösung des Vereines;
h) die Verwendung des Vereinsvermögens;
i) Überprüfung der Vorstandsarbeit
§ 15 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, mindestens aber 10 der eingetragenen Mitglieder müssen anwesend sein.
(2) Änderungen der Satzung können nur 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Die Auflösung der BSG POB 80 kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der Stimmen.
(4) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 16 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Die jährliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Jahres statt. Genaue Termine müssen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben und den Mitgliedern schriftlich zugestellt werden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus maximal 6 Mitgliedern und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer, 2. Geschäftsführer (Schriftführer), Kassenwart und dem Sportwart (eventuell Betreuer) - gemäß § 26 BGB.
(2) Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(3) Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden und der Geschäftsführer durch den 2. Geschäftsführer vertreten. Den Kassenwart vertritt der Geschäftsführer. Der Sportwart wird durch ein beliebiges Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Der Vorstand ist mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zur Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen, welches voll stimmberechtigt ist.
(6) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so dass eine Vertretung des Vereines nicht mehr gegeben ist, so ist ohne Verzögerung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und der Vorstand durch Wahl zu ergänzen.
(7) Der 1. Vorsitzende muss Polizeibeamter sein, alle weiteren Aufgaben können auch durch Nichtpolizeibeamte wahrgenommen werden.
(8) Kann der Vorstand nicht vollzählig besetzt werden, sind Doppelfunktionen gemäß Absatz 3 zulässig. Ebenso kann der Vorstand ein voll stimmberechtigtes Ergänzungsmitglied berufen.
§ 18 WAHL DES VORSTANDES
Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt oder bestätigt.
§ 19 AUFGABENBEREICHE DES VORSTANDES
a) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.
b) Die Tagesordnung wird jeweils durch den Vorstand erarbeitet.
c) Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch.
d) Der Vorstand entscheidet über Aufnahme, Ausschluss oder Ehrenmitgliedschaft der Mitglieder.
e) Der Vorstand hat das Recht, disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.
f) Spielabschlüsse sollten über den Vorstand erfolgen.
g) Der Vorstand hat für die Beschaffung geeigneter Sportstätten zu sorgen.
h) Für die Durchsetzung von Beschlüssen ist der Vorstand verantwortlich.
i) Über wichtige Beschlüsse (wie z.B. Ausschluss eines Mitgliedes) sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
j) Der Vorstand, insbesondere der Sportwart, ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Trikots und sonstiger Sportgeräte verantwortlich.
k) Der Vorstand verwaltet die Finanzen des Vereines.
l) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 20 GESCHÄFTSBERICHTE
(1) Der Vorstand hat auf Verlangen oder auf jeden Fall zur Mitgliederversammlung einen Geschäfts- und Kassenbericht (Tätigkeitsbericht) vorzulegen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern zu zustellen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen können bei der Mitgliederversammlung oder auf Wunsch beim Vorstand eingesehen werden.
§ 21 NICHTWAHL IN DEN VORSTAND
Ein Mitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden, wenn es in absehbarer Zeit versetzt wird oder werden will und nach der Versetzung die Mitgliedschaft beendet.
§ 22 BEFUGNISSE
Der Vorstand ist gegenüber seinen Mitgliedern weisungsbefugt.
§ 23 WAHL DES KASSENPRÜFERS
(1) Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden alle zwei Jahre bei der jährlichen Mitgliederversammlung neu gewählt. Eine Wiederwahl ist sofort nicht möglich. Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(2) Ein stellvertretender Kassenprüfer kann, muss aber nicht gewählt werden.
(3) Eine Wahl in den Vorstand des ausscheidenden Kassenprüfers ist möglich, wenn die Kasse geprüft und der Kassierer durch die Mitgliederversammlung entlastet worden ist.
§ 24 AUFGABENBEREICHE DES KASSENPRÜFERS
a) Überprüfung des Barvermögens, der Konten sowie der Einnahmen und Ausgaben auf jeden Fall rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung.
b) Die Prüfungsergebnisse sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
c) Überprüfung der Geschäfts - und Kassenberichte.
Der stellvertretende Kassenprüfer überprüft die o.g. Punkte selbständig.
§ 25 SPARTENLEITER
(1) Die Spartenleiter werden durch die jeweilige Sportabteilung der BSG POB 80 gewählt. Sie sind für den jeweiligen Spielverlauf, Mannschaftsaufstellung, Mannschaftsbetreuung usw. verantwortlich.
(2) Die Spartenleiter können zu Vorstandssitzungen geladen werden und üben dort nur eine beratende Funktion aus.
§ 26 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschließung (15. August 1990) bzw. am Tage ihrer Neufassung (09.02.87, 17.02.92, 12.01.98, 15.01.2001) in Kraft.
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